In Ergänzung zu meiner vorangegangen Informationen erhalten Sie jetzt anbei die aktualisierten Infos zum Rückmeldeverfahren.
Bei Verfassung der vorangegangenen E-Mail habe ich diese Information leider übersehen, so dass ich mit dieser E-Mail jetzt den aktuellen Stand wiedergeben möchte. Ich bitte das Versehen zu entschuldigen, aber bei der Flut von Änderungen und Aktualisierungen, die auf uns einprasseln kann das leider trotz sorgfältiger Recherche passieren.

Die Abrechnung soll auf Frühjahr 2021 und die Rückzahlung auf Herbst 2021 verschoben werden.

Wenn Sie bereits jetzt schon abrechnen möchten können Sie das tun. Dazu erhalten Sie eine E-Mail der Landesregierung in der Sie zur Berechnungshilfe weitergeleitet werden.

Macht eine Rückzahlung dieses Jahr noch Sinn?

Die Gutschrift der Corona-Sofort-Hilfe aus März, April oder Mai diesen Jahres ist bereits in Ihrem Jahresergebnis gewinnerhöhend berücksichtigt.

Aus steuerlichen Gründen könnte eine Rückzahlung Sinn machen bei Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung. Durch eine evtl. Rückzahlung können Sie Ihren Gewinn dieses Jahr noch um den Betrag der Rückzahlung reduzieren. Sollte Sie nächstes Jahr zurückzahlen wollen handelt es sich dann steuerlich um einen Vorgang des Jahres 2021.

Ermitteln Sie Ihren steuerlichen Gewinn anhand einer Bilanz könnte eine evtl. Rückzahlungsverpflichtung über die Einbuchung einer Verbindlichkeit / Rückstellung zum 31.12.2020 diesen Vorgang steuerwirksam abbilden.

Im Endeffekt verbleibt dann bei beiden Arten der Gewinnermittlung nur der „nicht zurückgezahlte Anteil“ gewinnerhöhend im zu versteuernden Jahresergebnis.