Wie bereits mehrfach kommuniziert, gilt seit 1. Januar 2025 die E-Rechnungspflicht, dazu haben wir in den letzten Monaten diverse Informationen veröffentlicht.
Heute möchten wir Sie auf das Thema der Zustimmungserfordernis hinweisen und Ihnen pragmatische Umsetzungen dafür geben. Denn während für den Versand von Papierrechnungen keine Zustimmung des Empfängers erforderlich ist, muss der Empfänger dem Erhalt von Rechnungen in unstrukturierten elektronischen Formaten (z.B. als PDF ohne xRechnung oder ZUGFeRD Format) ausdrücklich zustimmen!
So empfiehlt das Serviceportal von HAUFE folgendes:
- Praxis-Tipp: Ergänzung der AGB
In die AGB sollte ein Passus aufgenommen werden, der den Unternehmer berechtigt, seine Leistungen auf elektronischem Weg abzurechnen. Akzeptiert der Kunde diese AGB, dann stimmt er automatisch der elektronischen Übermittlung zu. Damit ist der Unternehmer auf der sicheren Seite. - Praxis-Beispiel: Internetseite mit Bestätigungsbutton
Die AGBs eines Unternehmers enthalten den Hinweis, dass er seine Rechnungen nicht in Papierform, sondern elektronisch übermittelt. Kunden, die über die Internetseite bestellten, müssen vor einer Bestellung bestätigen, dass sie die AGB gelesen und akzeptieren haben. Damit hat der Kunde bestätigt, dass er einverstanden ist, die Rechnung auf elektronischem Weg zu erhalten.