Sehr geehrte Mandantin,
sehr geehrter Mandant,
auf Veranlassung der Steuerberaterkammer hat die Finanzverwaltung NRW für die zum 10.04.2020 fällige Lohnsteuer für den Monat März 2020 bzw. für das I. Quartal 2020 einen Aufschub bis zum 10.06.2020 gegeben.
Hierbei handelt es sich um eine Stundung der fälligen Lohnsteuer.
„Allerdings setzt die Fristverlängerung eine unmittelbare, nicht unerhebliche Betroffenheit des Arbeitgebers (Liquiditätsengpass) durch die Corona-Krise im Zeitpunkt der Antragstellung voraus. Diese ist im „Antrag auf Fristverlängerung der Lohnsteueranmeldung für März 2020/1. Quartal 2020 aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“, (der auf der Homepage des Finanzministeriums sowie der Finanzverwaltung veröffentlicht wurde), kurz zu begründen. Der Antrag auf Fristverlängerung sollte zeitnah, spätestens bis zum 10. April 2020 (14. April 2020), gestellt werden. Je früher die Anträge im Finanzamt eingehen, umso eher ist gewährleistet, dass die Steuer nicht eingezogen wird.“
Bitte bereiten Sie 2-3 Sätze hinsichtlich der Betroffenheit vor.
Wir sind Ihnen gerne behilflich. Den Antrag können wir für Sie ausfüllen, wenn Sie uns kurz mit uns die Begründung bzw. Betroffenheit mitteilen. Hier bin ich aus Haftungsgründen auf eine Vorgabe ihrerseits angewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom Kaufmann (FH)
Thomas Ziechaus
Steuerberater