Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen „Entschädigungsanspruch“ ins Leben gerufen, der als Hilfe für erwerbstätige Sorgeberechtige, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gesehen werden soll.
Unter bestimmten Bedingungen können Eltern vom Staat 67 Prozent ihres entfallenen Nettoverdienstes erhalten, wenn sie Kinder unter zwölf Jahren wegen behördlich angeordnetem Kita- oder Schulausfall zu Hause betreuen müssen. Pro Monat gibt es höchstens 2.016,00 EUR. Zudem kann die Regelung für längstens sechs Wochen in Anspruch genommen werden. Sie gilt auch für Selbständige.
„Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Die Schule oder Kindertagesstätte, die das Kind des/der Mitarbeitenden oder des/der selbstständig Tätigen besucht, muss aufgrund behördlicher Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung einer Infektionskrankheit geschlossen worden sein und
- das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das Kind ist behindert und auf Hilfe angewiesen und
- das Kind muss in der Zeit der Schließung von dem/der Arbeitnehmer*in bzw. dem/der selbstständig Tätigen selbst zu Hause betreut werden, weil
- eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.
Alle vier genannten Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.“
Sie müssen dies gegenüber dem Arbeitgeber, bzw. den jeweils zuständigen Landesbehörden darlegen. Personen, die zur Risikogruppe gehören, wie etwa Großeltern kommen als Betreuung nicht in Betracht. Wer eine Notbetreuung in Anspruch nehmen kann, erhält die Ersatzleistung nicht. Dasselbe gilt, wenn sich zuhause ein anderes Elternteil um den Nachwuchs kümmern kann.
Anbei finden Sie den Link vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und des Landschaftsverband Rheinland.
Bitte prüfen Sie genau, ob der Entschädigungsanspruch für Sie in Frage kommt. Wichtige Fragestellungen (FAQ´s) finden Sie in einem Frage-Antwort-Katalog auf der jeweiligen Homepage.
Ein elektronisches Antragsformular wird derzeit erst erstellt und sollte in Kürze zur Verfügung gestellt werden. Von formlosen Anträgen bittet der LVR abzusehen.
Gerne bieten wir Ihnen auch hier unsere Unterstützung an, wenn das Formular bereitsteht.