Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I (Förderung der Monate Juni, Juli, August 2020) müssen auch bei der Überbrückungshilfe II (Fördermonate September- Dezember 2020) die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt:

Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen
    Vorjahresmonaten oder
  • von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:

  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 %) im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Außerdem wurde die Schwelle, wonach kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro (Förderung der vorhandenen Fixkosten) erhalten können, ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein. Die Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden. Die Antragstellung erfolgt wie bisher ausschließlich über den Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)<https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html> abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog<https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQs/faq-liste-02.html> zu häufig gestellten Fragen.

Unser Systempartner installiert heute die entsprechende Software, so dass wir ab Montag in der Lage sind entsprechende Prüfungen der Voraussetzungen durchzuführen sowie Förderanträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe beim Land NRW zu stellen.

NEU NEU NEU

Zusätzlich hat die Bundesregierung eine „Umsatzförderung“ von bis zu 75% geplant, die sich am Vorjahresumsatz und der Anzahl der Beschäftigten orientiert. Hierzu liegen mir jedoch noch keine verlässlichen Informationen vor. Ich gehe davon aus, dass eine Konkretisierung dieser Parallelförderung für den „Lockdown“-Monat 11/2020 in der kommenden Woche vorliegen wird.

Bitte sprechen Sie uns auch hinsichtlich Kurzarbeitergeld (KUG) für den Lockdown an.
Unter Umständen muss eine Registrierung vorgenommen werden falls bisher noch kein KUG abgerechnet wurde.

Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund.