Die Abgabefrist für die 2019er Steuererklärungen wurde zunächst vom 28.02.2021 auf den 31.03.2021 ausgedehnt. Im Nachgang hat man jedoch festgestellt, dass die Fristverlängerung
unzureichend ist und hat die Frist bis zum 30.08.2021 ausgedehnt.

Das bedeutet, dass Steuerpflichtige, die über einen Steuerberater die Steuererklärungen erstellen lassen keinen Verspätungszuschlag festgesetzt bekommen.

Hinsichtlich der Verzinsung habe ich keine anderweitigen Infos, so dass ich davon ausgehe, dass ab dem 01.04.2021 eine Verzinsung der Steueransprüche ( Nachzahlungen und Guthaben) wie bisher stattfindet.

Ferner ist entschieden, dass die Stundungsmöglichkeiten auch verlängert werden.