Wegen der EU-rechtlichen Beihilfeobergrenzen gibt es gute Nachrichten.

Sie erhalten untenstehende Mitteilung der Steuerberaterkammer sowie die Pressemitteilung vom 02.02.2021 des Wirtschaftsministeriums anbei.

Die FAQ´s sind bereits aktualisiert worden.

Überbrückungshilfe II rückwirkend
auch ohne Verlustrechnung möglich

Sehr geehrte Frau Kollegin,
sehr geehrter Herr Kollege,

es gibt gute Nachrichten in Bezug auf die Überbrückungshilfe II: Wie uns das hiesige Wirtschaftsministerium mitgeteilt hat, ist die Überbrückungshilfe II in Bezug auf einen vom Berufsstand bemängelten Punkt zur Verlustrechnung angepasst worden. Die beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen sind auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro) angepasst worden. Bei kleinen Unternehmen kann deshalb die Überbrückungshilfe II ohne Verlustrechnung möglich sein. Die Unternehmen können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Die Anpassung ist bereits in den FAQ (vgl. Tz. 4.16) umgesetzt.

Alle Details dazu finden Sie in der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums im Anhang.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Steuerberaterkammer Düsseldorf