Gemäß BMF-Schreiben vom 18.03.2021 werden Stundungsvereinbarungen für nach dem 30.06.2021 fällige Steuern (Umsatzsteuer / Einkommensteuer / Körperschaftsteuer) nicht weiter verlängert bzw. nicht neu gestundet.

Die Beträge werden entsprechend dem Stundungsende seitens der Finanzverwaltung fällig gestellt werden.
Stundungsanträge für vor dem 30.06.2021 fällige Steuern laufen längstens bis zum 30.09.2021.

Eine begrüßenswerte Verlängerung der Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.03.2021 ist momentan nicht bekannt.

Bitte bereiten Sie sich darauf vor, dass ihre gestundeten Beträge mit Auslauf der aktuellen Stundungsvereinbarung fällig und vom Finanzamt eingefordert werden.