Um die Belastungen der Corona-Pandemie für Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern, hat das Bundeskabinett die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld soll für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert werden.

Grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist eine Anzeige des Arbeitsausfalles gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit, welche spätestens am Monatsletzten der Agentur für Arbeit vorliegen muss. Die Nichterstattung dieser Anzeige kann dazu führen, dass von der Agentur für Arbeit kein bzw. bei einer verspäteten Anzeige nur noch für die Zeit ab der Erstattung dieser Anzeige Kurzarbeitergeld gewährt wird.

Sofern Sie erstmalig Kurzarbeitergeld beantragen müssen:

Ich möchte Sie daher bitten sich kurzfristig mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter(in) in Verbindung zu setzen, sofern für den Monat November 2020 noch ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden soll, damit die entsprechende Anzeige des Arbeitsausfalles noch rechtzeitig gestellt werden kann.

Sofern Sie bereits in Vormonaten Kurzarbeitergeld beantragt haben:

Entsprechend den Empfehlungen der Agenturen für Arbeit haben wir in den für Sie in den Vergangenheit gestellten Anzeigen zum Arbeitsausfall bereits einen voraussichtlichen Zeitraum des Arbeitsausfalls für die nächsten zwölf Monate angezeigt. Aufgrund der im Sommer vorübergehend eingetretenen Verbesserungen der Pandemielage konnte die Kurzarbeit jedoch in einigen Unternehmen in den letzten Monaten ausgesetzt werden.

Dringender Handlungsbedarf besteht nun, wenn die Aussetzung der Kurzarbeit drei Monate oder länger betragen hat, da in diesem Fall die ursprüngliche Anzeige des Arbeitsausfalles aufgrund dieser Unterbrechung keine Gültigkeit mehr besitzt und auch in diesem Fall eine neue Anzeige bis zum Monatsletzten des jeweiligen Antragsmonats gestellt werden muss.

Bitte setzen Sie sich also auch in diesen Fällen kurzfristig mit Ihrem zuständigen Lohnsachbearbeiter in Verbindung, damit eine fristgerechte Stellung der notwendigen Anzeige zum Arbeitsausfall möglich ist.